Die BAFA-Vor-Ort-Beratung wird ab dem 01.02.2020 mit 80 %, statt wie vorher mit 60 %, gefördert.
Zum 01.02.2020 tritt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft
Und was bedeutet das für Sie?
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Ein effizienter Umgang mit Energie spart Geld und schützt das Klima. Daher hat die Bundesregierung mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) eine umfassende Strategie mit verbesserten Beratungs- und Förderangeboten auf den Weg gebracht.
Und das sind die wesentlichen Änderungen:
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
- 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
- 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
- Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
- Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
Wichtige Hinweise:
- Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
- Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).
Diese Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen.
Sie werden also hervorragend beraten und sparen noch mehr Beratungskosten.
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Und hier gelangen Sie zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes.
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